Lieferung ohne Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 3 UStG
Wir bestätigen hiermit, dass sämtliche Bedingungen für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes von 0 Prozent gemäß § 12 Abs. 3 UStG erfüllt sind.
Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt – etwa im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung – herausstellen, dass die Voraussetzungen entgegen Ihrer ursprünglichen Erklärung nicht vorlagen, erklären wir uns damit einverstanden, die daraus entstehende Umsatzsteuerdifferenz nachträglich in Rechnung gestellt zu bekommen und diese entsprechend auszugleichen.
Steuerfreie Bestellung gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG
Damit Ihre Bestellung in unserem Onlineshop ohne Mehrwertsteuer abgewickelt werden kann, benötigen wir Ihre verbindliche Bestätigung, dass Sie zu dem begünstigten Personenkreis zählen. Dazu zählen insbesondere folgende Voraussetzungen:
- Die Bestellung erfolgt durch eine Privatperson.
- Die Lieferung sowie Montage finden innerhalb des Bundesgebiets statt.
- Die Installation der Komponenten erfolgt auf oder in unmittelbarer Nähe eines Wohngebäudes.
- Die erzeugte Energie wird ausschließlich privat genutzt.
Falls sich herausstellt, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind oder waren, wird die Lieferung rückwirkend mit dem regulären Steuersatz von 19 % berechnet. Der daraus resultierende Differenzbetrag ist unverzüglich zur Zahlung fällig.
Hinweis zur steuerfreien Abwicklung
Bitte beachten Sie, dass eine Lieferung ohne Umsatzsteuer nur erfolgen kann, sofern die gesetzlichen Anforderungen im jeweiligen Fall erfüllt sind. Sollten nach Abschluss Ihrer Bestellung zusätzliche Informationen oder Nachweise erforderlich sein, um die rechtlichen Voraussetzungen zu belegen, setzen wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung.
Gesetzlicher Hintergrund (§ 12 Abs. 3 UStG)
Die Umsatzsteuer entfällt auf folgende Leistungen:
- Die Lieferung von Solarmodulen sowie dazugehöriger wesentlicher Komponenten und Speicher an Betreiber von Photovoltaikanlagen, sofern diese auf oder nahe an Wohngebäuden oder öffentlichen/gemeinnützigen Gebäuden installiert werden. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die im Marktstammdatenregister eingetragene Bruttoleistung der Anlage maximal 30 Kilowatt (peak) beträgt.
- Der innergemeinschaftliche Erwerb sowie die Einfuhr solcher Komponenten, sofern sie ebenfalls unter die oben genannten Voraussetzungen fallen.
- Die Montage und Installation entsprechender Anlagen, sofern sie im Zusammenhang mit einer steuerbefreiten Lieferung gemäß Nummer 1 stehen.